Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.