Unfall passiert oder dringender Termin notwendig? Wir sind erreichbar unter +49 (0) 2454-5000

Unsere Expertise bei Gutachten

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Aachen für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk

Unsere Expertise bei Gutachten2021-02-13T01:01:51+01:00

Alles rund ums Gutachten und Wertermittlung

Unser KFZ-Sachverständigen Büro

Wir sichern Ihnen qualifizierte, nachvollziehbare und prozesssichere Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Versicherungsbestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung zu.

Eine flexible und kundenfreundliche Absprache von Besichtigungsterminen und eine zügige Auftragsabwicklung sind selbstverständlich. Bei Auftragserteilung erfolgt die Besichtigung der Objekte in aller Regel am gleichen Tag, ebenso werden die Gutachten zeitnah erstellt.

Zudem informieren wir Sie gerne über die neuesten Trends und Entwicklungen auf dem Kraftfahrzeugsektor und der Kfz-Schadenabwicklung.

Hilfe anfordern

Unsere Services als KFZ-Sachverständiger

Wir beraten Sie selbstverständlich, welches Gutachten in Ihrem speziellen Fall notwendig ist. Im Gegensatz zu freien Sachverständigen, haben wir einen Eid abgelegt. Unsere Gutachten und sonstigen Aufgaben folgen dem Grundsatz: unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich.

Vorprozessuale Beweissicherung

eine der wichtigsten Maßnahmen nach dem Unfall, die umgehend erfolgen sollte zu Ihrer Rechtssicherheit

KFZ-Schadensgutachten

Gutachten über allg. Fahrzeugschäden, Verbrennungsmotoren oder Schäden der Fahrzeuglackierung

Reparaturbestätigung

zur Vorlage gegenüber der Versicherung, wenn Reparatur in Eigenregie erfolgte oder Rechnung fehlt

Wertgutachten & Restwertermittlung

im Falle eines Ankaufs oder Verkaufs eines gebrauchten Fahrzeuges oder Unfall mit Totalschaden

Wissenswertes rund um den Schadensfall

Zu unseren Kunden zählen Privatkunden, Gewerbe, Juristen und Gerichte. Für jeden bereiten wir unsere Expertise zielgerecht auf. Damit Sie ein grundlegendes Verständnis von relevanten Begriffen haben, finden Sie hier jeweils eine kurze Erklärung.

Wiederbeschaffungswert2021-01-25T23:01:22+01:00

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbeeinflussenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Wertminderung2021-01-25T23:00:34+01:00

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös erzielen wird, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
In der Regel ist nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr gerechtfertigt.

Nutzungsausfall2021-01-25T22:59:41+01:00

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs.2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKW´s.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich nach der Reparaturdauer bzw. nach der Zeitspanne für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges. Der konkrete Tagessatz für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden.

Altschaden2021-01-25T22:58:18+01:00

Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind.

Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z.B. Lack- oder Korrosionsschäden.
Alt- und Vorschäden haben Einfluß auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung. Weiterhin sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes von Bedeutung.
Liegen Alt- und Vorschäden im Schadenbereich, sind im Reparaturfall bei einem Kaskoschaden Abzüge „Neu für Alt“ vorzunehmen. Im Haftpflichtschadensfall sind Abzüge für „Wertverbesserung“ zu tätigen.

Totalschaden2021-01-25T22:57:13+01:00

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Vorschaden2021-01-25T22:55:40+01:00

Als Vorschaden werden diejenigen Beschädigungen eines Kfz bezeichnet, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, zwischenzeitlich jedoch behoben wurden.

Kaskoschaden2021-01-25T22:55:03+01:00

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Restwert2021-01-25T22:53:54+01:00

Zur Definition des Restwertes hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu jenem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten.

Haftpflichtschaden2021-01-25T22:52:40+01:00

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadensfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Unfall – und nun?! Die häufigsten Fragen kurz erklärt

Im Falle eines Unfalls rückt die materielle Schadensbeseitigung zunächst in den Hintergrund. Wir verstehen uns als Ihr Partner, um Sie in dieser Situation zu beraten und Ihnen Beiseite zu stehen. Nutzen Sie unsere Hotline +49 (0) 2454 5000.

Ich benötige ein Gutachten. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?2021-01-26T00:47:13+01:00
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zählen die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?2021-01-26T00:47:06+01:00
Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unterhalb der Grenze zwischen € 600,– und € 800,– kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen der sog. Bagatellschäden zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht. Eine Einhaltung dieser Grenzwerte bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung.
Reicht es aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?2021-01-26T00:46:59+01:00
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er generell auf eine Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht.

Entgegenstehende Weisungen der gegnerischen Versicherung sind nicht zu beachten. Es ist zu bedenken, dass der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft bei der Versicherung tätig ist, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden. Im Totalschadenfall des jeweiligen Objektes ist die fachgerechte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und die marktgerechte Benennung des Restwertes von größter Bedeutung.

Es gibt eine Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt. Wie erkenne ich einen seriösen und qualifizierten Sachverständigen?2021-01-26T00:46:52+01:00
Der Geschädigte sollte darauf achten, dass der Sachverständige über eine ingenieurmäßige Ausbildung verfügt. Nach Möglichkeit sollte ein von der Industrie und Handelskammer (IHK) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet Kraftfahrzeuge mit der Schadensfeststellung beauftragt werden. Weiteres Indiz für die Qualifikation ist auch die Dauer der ausgeübten Tätigkeit oder die Zugehörigkeit zu einem anerkannten Berufsverband (z.B. BVS, BVSK).
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?2021-01-26T00:46:41+01:00

Bei Kaskoschäden beauftragt in der Regel die Versicherung einen hauseigenen Sachverständigen.

Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sog. Sachverständigenverfahrens gem. § 14 AKB. In diesem Verfahren beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtsschutzversicherer, so z.B. der ADAC-Rechtsschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich den Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt einzuholen?2021-01-26T00:46:34+01:00

Nein.

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag keine beweissichernde Funktion. In aller Regel fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sog. einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also geht der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?2021-01-26T00:46:27+01:00

Das Wichtigste ist nach einem Unfall „Ruhe zu bewahren“. Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Kfz vor, in dem sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie zur Wahrung Ihrer Interessen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und bestehen Sie auf Einschaltung eines qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen.

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