Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs.2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKW´s.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich nach der Reparaturdauer bzw. nach der Zeitspanne für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges. Der konkrete Tagessatz für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden.