Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er generell auf eine Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht.

Entgegenstehende Weisungen der gegnerischen Versicherung sind nicht zu beachten. Es ist zu bedenken, dass der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft bei der Versicherung tätig ist, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden. Im Totalschadenfall des jeweiligen Objektes ist die fachgerechte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und die marktgerechte Benennung des Restwertes von größter Bedeutung.