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Totalschaden
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Von
einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des
beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer
Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist
(unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen
Anspruch auf Geldersatz.
Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung
des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus
technischen Gründen vor.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit
gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten
die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe
aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. |
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