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Nutzungsausfall
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Der
Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich
Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249
Abs.2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit
seines beschädigten PKW´s.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt
sich nach der Reparaturdauer bzw. nach der Zeitspanne für
die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges. Der konkrete
Tagessatz für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug kann
beispielsweise der Nutzungsausfall-entschädigungstabelle
„Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. |
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